Gemäß § 11 Abs. 3 der 2. Verordnung zum Geräte und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV), der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug, muß ein Onlinehändler dafür Sorge tragen, dass dem Verbraucher Warnhinweise vor dem Kauf klar erkennbar gemacht werden. Diese Warnhinweise müssen mit dem Wort „Achtung“ eingeleitet werden. Das heißt, dass beim Onlinekauf die Warnhinweise vor […]