…. oder wie beende ich ein Gespräch im Schwäbischen? Das AG Ehingen hat in einem Strafverfahren unter dem Aktenzeichen 2 CS 36 Js 7167/09, entschieden, dass die Äußerung „Leck mich am Arsch“ im schwäbischen Sprachgebrauch keine strafbare Beleidigung darstellt. Konkret hatte sich folgendes zugetragen: Eine Frau rief ein Taxi, um zum Bahnhof zu fahren. Das […]