Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 24.03.2015, 4 U 30/15, entschieden, dass die Nichtangabe der Telefonnummer in der Musterwiderrufsbelehrung einen Wettbewerbsverstoß darstellt und daher abgemahnt werden kann. Bekannt ist, dass ein Onlinehändler gegenüber einem Verbraucher über das Widerrufsrecht belehren muß. Hierfür stehen dem Unternehmer verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Gemäß Art. 246a § 1 Abs. […]