Abmahnungen wegen Verletzung von Marken-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterverletzungen bergen ein besonders hohes Kostenrisiko. Bei solchen Abmahnungen werden die Gegenstandswerte von den abmahnenden Kanzleien häufig pauschal auf 150.000,00 EUR bis 250.000,00 EUR festgesetzt, und das auch dann, wenn nur ein Artikel verbotswidrig angeboten wird. Dies führt zu beträchtlichen Abmahnkosten. Der BGH hat mit Urteil vom 13.11.2013, […]