Mit Urteil vom 25.05.2012, 32 C 157/12 (18), hat nun auch das Amtsgericht Frankfurt a. M. entschieden, dass im Bezug auf eine über einen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen der Anschlussinhaber im Bezug auf seinen Ehepartner, der die Urheberrechtsverletzung womöglich begangen hat, keine Verkehrsicherungspflicht trifft. Das heißt, dass der Anschlussinhaber, von dessen Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung […]