UpDate (2): Der BGH hat mit Urteil vom 19.12.2012, VIII ZR 96/12, nochmals entschieden, das die Mangelbeseitigung an einer gekauften Sache grundsätzlich an dem Ort zu erfolgen hat, an welchem der Schuldner (der Verkäufer) zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat, es sei denn, Käufer und Verkäufer haben etwas abweichendes vereinbart. Problematisch wird […]