(1) Wer nach Erhalt einer urheberrechtlichen-, wettbewerbsrechtlichen- oder markenrechtlichen Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgibt, muß darauf achten, dass das zu unterlassende Verhalten vor Abgabe der Erklärung vollständig und überall eingestellt wurde. Andernfalls drohen der Erhalt einer weiteren Abmahnung und die Geltendmachung einer Vertragsstrafe. Problematisch wird häufig die vollständige Einstellung des Verstoßes, wenn dieser über das Internet […]