Ein Webseitenersteller hatte mit seinem Auftraggeber u.a. die Erbringung folgender Pflicht vereinbart: die „Nutzungsgebühr der von mir gelieferten Fotoabbildungen”. Dies war so auszulegen, dass der Webseitenersteller die Nutzungsgebühr der von ihr auf der Homepage eingestellten Fotos gezahlt hat bzw. solche Fotos verwendet hat, für die keine Nutzungsgebühr anfällt. Allerdings erhielt der Webseiteninhaber in der Folgezeit […]