Eine Immobilienmaklerin erhielt eine Abmahnung von einem Mitbewerber wegen fehlender Angabe über Art, Umfang und Zweck der Speicherung der E-Mail-Adresse und des Namens bei Verwendung eines Kontaktformulars. Nachdem sich die Immobilienmaklerin weigerte die strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, beantragte der Mitbewerber eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht Berlin entschied mit Urteil vom 04.02.2016, 52 O 394/15 zu Gunsten […]