Haben sich ein Fahrzeughalter und eine Kfz-Werkstatt mündlich auf eine Vergütung für die Fehlersuche am Fahrzeug geeinigt, so kann die Werkstatt trotz umfangreicher und kostenintensiver Fehlersuche nicht mehr Geld als vereinbart verlangen. Ein Anspruch auf die übliche Vergütung besteht aufgrund der mündlich vereinbarten Vergütung nicht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.08.2015, 9 U 218/12). Dem Streit […]