Bei so genannter „B-Ware“ wird seitens der Händler gerne die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahre auf ein Jahr verkürzt. Das ist grundsätzlich zulässig, wenn es sich um gebrauchte Ware handelt. Dies ist bei „B-Ware“ aber häufig nicht der Fall. Dann ist die Verkürzung der Gewährleistungsfrist unzulässig. Einen solchen Fall hatte das OLG Hamm mit Urteil […]