§ 5 I 2 PAngG verpflichtet den Anbieter von Leistungen, ein Preisverzeichnis für seine wesentlichen Leistungen oder seine Verrechungssätze im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots und, sofern vorhanden, zusätzlich im Schaufenster oder Schaukasten anzubringen. Angesprochen sind hier insbesondere Betreiber von Fitnessstudios, Sportclubs, Nagelstudios, Physiotherapeuten, Tätowierstuben, Friseurbetriebe usw. Streit kann es darüber geben, ob […]