Manche Shop-Betreiber werten ihren OnlineHandel auf, indem sie Ware zum Kauf anbieten, obwohl die Ware nicht wie angegeben, lieferbar ist. Dieses Verhalten stellt ein Verstoß gegen das Verbot von Lockangeboten dar und kann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Dies hat das OLG Hamm mit Urteil vom 11.08.2015, 4 U 69/15, entschieden. Dem Rechtstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: […]