Wer nach einer Abmahnung aufgrund einer unzulässigen Werbeaussage eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, muß nicht nur die unzulässige Werbeaussage von seiner Webseite entfernen, sondern auch dafür sorgen, dass in der Trefferliste bei Google die Aussage nicht mehr auftaucht sowie über eine in einem Cache-Speicher einer Suchmaschine hinterlegte Kopie entfernt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit […]