Unzulässig und damit wettbewerbsrechtlich abmahnfähig ist u.a. folgende Werbung/Handlung: 1. Die Angabe, eine bestimmte Anzahl Artikel im Angebot zu haben, wenn dies unzutreffend ist. 2. Marktführender Onlinehändler in einem bestimmten Bereich zu sein, wenn konkreter Tatsachenvortrag hierzu fehlt. 3. Die Angabe, 100 % Originalware zu verkaufen, wenn das angebotene Sortiment nach Auffassung des Publikums selbstverständlicherweise […]